Allgemeine Geschäftsbedingungen Weber & Leucht GmbH (folgend W+L genannt)

Stand 02.05.2024

I. Grundlage mit W+L geschlossener Vereinbarungen/Verträge

I.1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Weber & Leucht GmbH, nachfolgend „W+L“ genannt, und ihren Vertragspartnern (auch Lieferanten), nachfolgend „Kunden“ genannt. Mit der erstmaligen Vereinbarung/Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle darauf folgenden Verträge vereinbart sind und Geltung haben, auch wenn auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

I.2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden von W+L wird widersprochen, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von W+L entgegenstehen; diese werden nicht Inhalt der mit W+L getroffenen Vereinbarungen/Verträge.

I.3. Die Vertragspartner von W+L haben die Prüfungs- und Rügenpflichten des § 377 Abs. 1 HGB einzuhalten. Zwischen W+L und deren Vertragspartnern gelten die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 bis 4 HGB.

I.4. Die Vereinbarungen zu Ziffer I.4. gelten auch, wenn das Geschäft kein Kaufvertrag nach § 433 BGB und §§ 373 ff. HGB ist.

I.5. Die Vereinbarungen zu Ziff. I.4. und I.5. gelten auch, wenn der Vertragspartner von W+L kein Kaufmann ist.

II. Allgemeine inhaltliche Vereinbarungen

II.1. Erfüllungsort für die Leistungserbringung durch W+L und Herstellung und Übergabe der von W+L erstellten Unterlagen/Produkten ist der Sitz der Firma in Fulda. Auch im Falle der durch die W+L organisierten oder selbst durchgeführten Versendung wird der Erfüllungsort nicht verändert.

II.2. Unabhängig von den geltenden oder vereinbarten Pflichten des § 377 HGB müssen Beanstandungen spätestens 14 Tage nach der Erlangung des Besitzes an der Leistung/Unterlagen/Produkten durch den Kunden von W+L schriftlich, zumindest per E-Mail, mitgeteilt werden. Andernfalls kann der Kunde weder Mängelrechte, noch sonstige Schadenersatzansprüche geltend machen.

II.3. Die Regelung des § 447 BGB gilt für den Versand durch W+L auch, wenn der Erfüllungsort der Ort der Anlieferung ist und auch wenn die Lieferung durch W+L erfolgt. Transportversicherungen werden von W+L nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

II.4. In der Bestellung des Kunden bzw. dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von W+L genannte Termine sind grundsätzlich unverbindlich. W+L hat Überschreitung von Terminen oder Fristen nur zu vertreten, wenn diese in den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich als fixe Termine genannt und deutlich hervorgehoben sind und ein Verschulden von W+L nachweislich vorliegt.

II.5. Sollte es auf dem Transportweg zum Kunden zu Verzögerungen oder Beschädigungen kommen, die nicht durch W+L zu vertreten sind, bestehen keine Einstandspflichten oder Schadenersatzverpflichtungen von W+L. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Vertreten, müssen trägt der Kunde von W+L. In diesem Fall kann der Kunde nur die Abtretung der W+L eventuell zustehenden Ansprüche gegen den beauftragten Spediteur /Transporteur oder Verursacher der Verzögerung oder Beschädigungen verlangen.

II.6. Stellt der Kunde W+L Prüfobjekte, Daten oder sonstige Vorlagen zur Verfügung, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass diese frei von Rechten (insbesondere Urheberrechten) Dritter sind, bzw. die erforderliche (Nutzungs-) Genehmigung für die Erfüllung des Auftrags durch W+L vorliegt. W+L ist nicht verpflichtet, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen oder diese Voraussetzungen zu überprüfen. Sollte ein Dritter trotzdem wegen der Verletzung von Rechten Ansprüche gegenüber W+L erheben und geltend machen, ist der Kunde zur Abwehr dieser Rechte gegebenenfalls durch Beauftragung von Rechtsanwälten sowie zur Übernahme und Erstattung aller gegenüber W+L geltend gemachter Forderungen verpflichtet; sollte W+L gerichtlich in Anspruch genommen werden, hat der Kunde die für diesen Rechtsstreit anfallenden Kosten auch im Wege des Vorschusses zu tragen und zu erstatten.

II.7. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Gegenstände oder Daten bleiben im Eigentum des Kunden. W+L ist nicht verpflichtet, diese besonders zu verwahren. Die Firma haftet während Ihres Besitzes an diesen Gegenständen/Daten nur für grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.

II.8. Preise für einzelne Positionen eines Angebots von W+L haben nur Gültigkeit bei Erteilung des gesamten Auftrags über dieses Angebot. Das Gleiche gilt für im Angebot genannte Einheitspreise, die nur bei Abnahme der angebotenen Menge Gültigkeit haben.

II.9. Grundsätzlich gelten die von W+L im Internet unter www.weberleucht.com/AGB veröffentlichten Preise als vertraglich vereinbarte Preise.

II.10. Die Vertragsparteien sind dem jeweils anderen gegenüber zur umfassenden Geheimhaltung aller dem anderen jeweils bekannt gewordener Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Verfahrensabläufe und/oder Entwicklungsergebnisse sowie Unterlagen, verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie ist eventuell in die Vertragserfüllung einbezogenen Dritten aufzuerlegen.

III. Besondere inhaltliche Vereinbarungen

III.1. Der Kunde erhält von den von W+L erstellten Unterlagen (z. B. Prüfberichte, Gutachten, Zertifikate) jeweils 1 Original. Fordert der Kunde Mehrausfertigungen, ist jede weitere Ausfertigung gesondert zu vergüten. Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren kann der Kunde nicht mehr erwarten, nochmals eine Ausfertigung erstellt zu bekommen.

III.2. Von W+L erstellten Unterlagen (z. B. Prüfberichte, Gutachten, Zertifikate) unterliegen insbesondere dem Urheberrecht. Der Kunde ist nicht berechtigt, davon Vervielfältigungen - auch nicht auszugsweise - zu fertigen. Die Unterlagen dürfen nur zu dem vertraglich zugrunde gelegten Zweck verwendet werden; insbesondere ist jede nicht durch den Vertrag vorab vereinbarte Veröffentlichung nicht gestattet. Nur Zertifikate selbst, nicht die diesem zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse, dienen in jedem Fall der Veröffentlichung. Jede Abweichung von diesen Bedingungen muss zuvor schriftlich vereinbart werden.

III.3. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm gestellte (Materialoder sonstige) Proben sich in einem Zustand befinden, der dem Zweck des erteilten Auftrags entspricht, notwendige Untersuchungen und Prüfungen ohne Zusatzaufwand ermöglichen, und dass von diesen keine nicht erkennbaren Gefahren für Personen oder anderen Sachen ausgehen.

III.4. Vom Kunden gestellte (Material- oder sonstige) Proben werden in der Regel im Rahmen des Auftrags verbraucht. Eventuell verbleibende Reststücke hat der Kunde spätestens binnen 2 Monaten seit Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten durch W+L (z. B. durch Zusendung des Prüfberichts, Gutachtens, Zertifikats) auf eigene Kosten abzuholen. Mit Ablauf dieser Frist kann W+L die Reststücke auf Kosten des Kunden der stofflichen Verwertung zuführen.

III.5. W+L führt die Arbeiten in eigener Verantwortung mit eigenen, den jeweiligen Anforderungen entsprechenden Fachkräften und eigenen Arbeitsmitteln durch. W+L kann mit Zustimmung des Kunden Aufträge an andere kompetente (Prüf-) Laboratorien übertragen; diese sind dann an die Pflichten von W+L zu binden.

III.6. Welche Leistung insbesondere innerhalb der nachfolgend aufgeführten Leistungsbildern W+L zu erbringen hat, ergibt sich vorrangig aus den schriftlichen, dem Auftrag zugrunde liegenden Dokumenten.

III.7. Labor-Dienstleistungen sind auf die Erstellung von Prüfberichten, Gutachten und Zertifikaten gerichtet. Prüfberichte weisen ausschließlich Messergebnisse aus, beinhalten also insbesondere keine Interpretation der Messergebnisse. Trifft W&L Aussagen zur Konformität gem III7. wird folgende Entscheidungsregel angewendet: Fall I (i.O.): Wenn alle Einzelwerte innerhalb der vorgegebenen Grenzen liegen, gilt die Prüfung als bestanden | Fall II (b.i.O) Sobald ein oder mehrere Messwerte außerhalb der Grenzen liegen, der Mittelwert jedoch innerhalb der Grenzen liegt, gilt die Prüfung als bedingt bestanden. | Fall III (n.i.O.) Wenn der Mittelwert aller gemessenen Einzelwerte außerhalb der vorgegebenen Grenzen liegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Aussagen zur Konformität werden keine Messunsicherheiten berücksichtigt. Zur Beantwortung konkreter Fragestellungen, zum Beispiel Klärung von Reklamationen, ist die Erteilung eines Gutachtenauftrags erforderlich. Die Stellung und Präzisierung der zu klärenden Frage ist Aufgabe des Kunden. W+L ist für die Vorklärung der zu beantwortenden Fragen nicht verantwortlich. Unklarheiten gehen zu Lasten des Kunden; d.h. insbesondere hat er eventuell dadurch verursachte Kosten zu tragen, bzw. kann er dadurch bedingte Unklarheiten im Gutachten nicht reklamieren. Sofern werbetechnisch wirksame Aussagen getätigt werden sollen und/oder W+L für Aussagen über Produkteigenschaften einstehen soll, ist die Beauftragung eines darauf gerichteten Gutachtens erforderlich. Prüfberichte, Gutachten und Zertifikate werden auf Basis der benannten Regelwerke bzw. Normen oder Spezifikationen erstellt. Sie beziehen sich nur auf die hierzu vom Kunden zur Verfügung gestellten Proben / Daten.

III.8. Auf Forschung gerichtete Aufträge sind nicht erfolgsbezogen. W+L steht nicht für einen Erfolg ein; die zu zahlende Vergütung ist nicht von einem Erfolg und/oder der Erreichung eines bestimmten Zieles abhängig. Dem Kunden ist bekannt, dass Forschungsaufträge auch nach erheblichem Aufwand und Kosten ohne positives Ergebnis enden können.

IV. Eigentumsvorbehalt

IV.1. Von W+L gelieferte Unterlagen/Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von W+L.

IV.2. Liefert W+L Unterlagen/Produkte an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinn des § 13 BGB sind, bleiben diese Eigentum von W+L, bis alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und W+L hervorgehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden erfüllt sind.

IV.3. Für alle Fälle, in denen W+L sein Vorbehaltseigentum ganz oder teilweise verliert, ist vereinbart, dass der Kunde an W+L alle Forderungen abtritt, die der Kunde rechtsgeschäftlich für die Verfügung über die Unterlagen/Produkte erwirbt bzw. auf sonstige Weise anstelle der Ware erhält; W+L nimmt diese Abtretung hiermit an.

IV.4. W+L ermächtigt den Kunden, an W+L abgetretene Forderungen für Rechnung von W+L im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber W+L nicht ordnungsgemäß nachkommt. In letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, W+L auf Verlangen sofort alle Angaben zu machen, die zur Einziehung der Forderungen erforderlich sind.

IV.5. Der Kunde verwahrt Vorbehaltseigentum für W+L kostenlos. Er hat W+L unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter zu unterrichten, damit W+L die Rechte aus §§ 771 ff. ZPO gelten machen kann; ist in diesem Falle eine Kostenerstattung durch den Dritten nicht erfolgreich, hat der Kunde die entstehenden Kosten an W+L zu erstatten.

IV.6. Der Kunde ist zur sofortigen Herausgabe der im Vorbehaltseigentum von W+L stehenden Gegenstände verpflichtet, wenn er gegenüber W+L in Zahlungsverzug gerät oder sich auf sonstige Weise schuldhaft vertragswidrig verhält. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, W+L auf Verlangen sofort alle Angaben zu machen, die zur Geltendmachung des Eigentums von W+L erforderlich sind.

IV.7. W+L verpflichtet sich, Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen von W+L gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt.

V. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

V.1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von W+L ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind von W+L unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

V.2. Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber Forderungen von W+L ist auf Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beschränkt. Bei dauernden Lieferbeziehungen ist das Vertragsverhältnis die jeweilige Lieferung / Leistung /Projekt. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen W+L ist nur mit vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Genehmigung von W+L möglich. Lieferanten sind berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.

VI. Gewährleistung

VI.1. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Kunden gegenüber W+L beträgt 1 (in Worten: ein) Jahr; das gilt nicht, wenn der Kunde ein Verbraucher nach § 13 BGB ist. Dem Kunden steht eine Beschreibung des Beschwerdeverfahrens auf Anfrage zur Verfügung und dieses wird durch W&L bereitgestellt.

VI.2. Nachbesserung und sonstige Gewährleistungsarbeiten werden am Erfüllungsort durchgeführt; im Zweifel am Sitz von W+L. Sollte der Kunde die Unterlagen/Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht haben, ist W+L nicht verpflichtet, dort Leistungen zu erbringen; das gilt auch und entsprechend, wenn der Kunde die Ware an einen anderen Ort als den Auslieferungsort verbracht hat, soweit W+L verpflichtet gewesen wäre, dort Leistungen zu erbringen. Das gilt nicht, wenn der Kunde W+L vorher verbindlich und schriftlich (§ 126 BGB) zusichert, die Reisekosten der Mitarbeiter vom Sitz von W+L einschließlich Auslösung und Fahrtzeit zu bezahlen, und soweit dies W+L zumutbar ist und/oder di Leistungen von W+L am diesem Ort überhaupt erbracht werden können.

VI.3. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche

VII. Haftungsregelungen

Die Haftung von W+L, deren Mitarbeitern und Organe sowie deren Erfüllungsgehilfen ist nach den folgenden Reglungen beschränkt, wobei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgenommen sind:

a. Die Vorgenannten haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b. Die Vorgenannten haften nicht für mittelbare Schäden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) etwas anderes vereinbart ist.

c. Die Vorgenannten haften bei eventuellen Ansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von 10% der Rechnungssumme aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (siehe V.2. Satz 2).

d. Die Vorgenannten haften im Übrigen maximal bis zur Höhe der W+L aus dem Geschäft (siehe V.2. Satz 2) zustehenden Vergütung, bezüglich dessen der Kunde eine Haftung geltend macht.

Unabhängig davon hat W+L zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese stellt folgende Deckungssummen zur Verfügung:
für Personenschäden € 1.500.000 (1,5 Millionen),
für Sachschäden € 1.500.000 (1,5 Millionen),
für sonstige Schäden € 1.500.000 (1,5 Millionen).
Der Versicherungsvertrag steht dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung. Die Haftung von W+L beschränkt sich auf den Umfang dieser Versicherung.

VIII. Beendigung der Geschäftsbeziehung

VIII.1. Überschreitet der Kunde vereinbarte Zahlungsfristen, gerät er mit Zahlungen in Verzug oder verletzt er auf andere Weise vertragliche Verpflichtungen, kann W+L von dem Vertrag zurück treten bzw. diesen außerordentlich kündigen; das gilt im Fall von mehreren Verträgen für alle bestehenden Verträge, wenn es sich um wesentliche schuldhafte Vertragsverletzungen handelt, insbesondere wenn Zahlungen von mehr als 10% der Summe der Forderungen von W+L aus allen Verträgen offen stehen. In diesem Fall ist W+L zugleich berechtigt, alle Sicherungsrechte einzufordern.

VIII.2. Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer VIII.1. vor, und zwar auch ohne dass mindestens 10% der Summe aller Forderungen von W+L aus allen Verträgen offen stehen, kann W+L auch nachträglich vom Kunden Vorkasse für noch zu erbringende Leistungen fordern.

IX. Vertraulichkeit und Datenschutz

IX.1. Die Parteien sind zur Wahrung der Vertraulichkeit für alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Informationen, gleich in welcher Form, verpflichtet. Die Parteien sind zudem verpflichtet, alle Dritten, die sie zur Erfüllung ihrer Leistungen einbeziehen, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten. W&L trägt die Verantwortung für die Handhabung aller Informationen, welche durch W&L im Rahmen der Ausführung von Prüfleistungen gem. III7. ausgeführt werden.

IX.2. Der Kunde wird über Offenlegungen von vertraulichen Informationen an dritte Parteien in Kenntnis gesetzt, außer es handelt sich um eine begründete und notwendige Einsichtnahme durch dritte Kontrollstellen z.B. Aufsichtsbehörden, staatliche Kontrollstellen oder Akkreditierungsdienstleister (zum Beispiel Deutsche Akkreditierungsstelle DAKKS). Der Kunde willigt somit ein, dass dritten Kontrollstellen bei begründeten Bedarf Dokumente zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese Offenlegung dem Kunden mitgeteilt werden muss.

IX.3. W&L und der Kunde beachten jeweils die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sie werden insbesondere nur solche Personen zur Erfüllung von Leistungen einsetzen, die sie zuvor gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet haben.

X. Geltendes Recht / Gerichtsstand

X.1. Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen W+L und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

X.2. Für alle rechtlichen Streitigkeiten gilt der Geschäftssitz von W+L als ausschließlicher Gerichtsstand (Amts- und Landgericht Fulda, sowie übergeordnete Instanzen).

X.3. Ziffer VIII.1. und VIII.2. gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen als Kunden, oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und die Vereinbarung schriftlich bestätigt wird.